Nachweisverordnung
Die Nachweisverordnung konkretisiert die Nachweis- und Registerpflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Ziel der Nachweis- und Registerpflichten ist es, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.
Nachweise sind für gefährliche Abfälle zu führen. Mit den Nachweisdokumenten weisen die Erzeuger gefährlicher Abfälle und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Entsorgung nach. Bereits vor Beginn der Entsorgung sind von den Abfallerzeugern und den beteiligten Unternehmen der Entsorgungswirtschaft Entsorgungs- oder Sammelentsorgungsnachweise zu führen, um bereits die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen. Zum Nachweis des Verbleibs der tatsächlich entsorgten Abfälle führen die Beteiligten Begleit- und Übernahmescheine. Die Nachweisdokumente sind im Regelfall elektronisch zu führen.
In ihren Registern dokumentieren die Abfallerzeuger und die Betriebe der Entsorgungswirtschaft Entsorgungsvorgänge, an denen sie beteiligt waren. Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle bildet eine strukturierte Sammlung der Nachweisdokumente die Basis des Registers.
Zur Führung von Nachweisen verpflichtet sind Erzeuger, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen. Für diese besteht auch eine Pflicht zur Führung eines Registers. Der Registerpflicht unterliegen zusätzlich Händler und Makler gefährlicher Abfälle und Entsorger nicht gefährlicher Abfälle. Neben anderen sind private Haushalte von den Nachweis- und Registerpflichten ausgenommen.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) regelt die Nachweispflichten in § 50 KrWG und die Registerpflichten in § 49 KrWG. Die Details der Führung der Nachweisdokumente und der Register sind in der Nachweisverordnung (NachwV) beschrieben.