Bioabfallverordnung
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz gibt der Verwertung von Abfällen einen Vorrang vor ihrer Beseitigung. Die Verwertung von Abfällen hat dabei ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Insbesondere soll verhindert werden, dass sich Schadstoffe im Wertstoffkreislauf anreichern. Bei der Verwertung von Bioabfällen muss daher sichergestellt sein, dass Bioabfallkomposte und Gärrückstände nicht zur Verbreitung tierischer und pflanzlicher Krankheitserreger beitragen oder Böden mit Schwermetallen und Fremdstoffen belasten. Schon bei der Behandlung von Bioabfällen sind daher besondere Anforderungen zu erfüllen. Bei der Aufbringung der erzeugten Bioabfallkomposte und Gärrückstände sind Beschränkungen und Verbote zu beachten. Zudem bestehen Untersuchungs- und Dokumentationspflichten sowie Zustimmungsvorbehalte.
Die Regelungen zur Entsorgung von Bioabfällen richten sich an Entsorgungsträger und Erzeuger, Besitzer, Behandler sowie an die Lieferanten von Bioabfallkomposten und Gärrückständen und an die Bewirtschafter der Flächen, auf denen diese ausgebracht werden.
Der Vorrang der Verwertung von Abfällen ergibt sich aus den §§ 7, 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Die Details zur Verwertung von Bioabfällen regelt die auf Basis von § 11 KrWG erlassene Bioabfallverordnung (BioAbfV).