Logo Anzeigeerstattung (eAEV)

Anzeigenerstattung
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§ 53 KrWG legt fest, dass Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen müssen, sofern für diese Tätigkeit keine Erlaubnis nach § 54 KrWG erforderlich ist. Die Erstattung einer Anzeige ist z.B. dann ausreichend, wenn sich die Tätigkeit nur auf nicht gefährliche Abfälle bezieht oder im Rahmen einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeführt wird (z.B. im Rahmen der Tätigkeit als Bauhandwerker, Bauunternehmer oder mobiler Dienstleister). Auch zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe sind von der Erlaubnispflicht befreit.

Die Anzeige kann über das durch die Länder gemäß § 8 AbfAEV betriebene elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren (eAEV) erstellt und an die jeweils zuständige Behörde übersandt werden. Der Anzeigende erhält dabei einen Link, über den er später die Eingangsbestätigung der Behörde abrufen kann.

Online-Angebot

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Wartungsarbeiten am Mittwoch, den 19.03.2025 von 16:00 bis 18:00 Uhr

14.03.2025 12:30

Auf Grund von Wartungsarbeiten im Bereich der Infrastruktur der ZKS-Abfall stehen die Systeme am:

Mittwoch, den 19.03.2025 von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr 

nicht zur Verfügung.

Während der  Wartungsmaßnahmen werden die Systeme nicht zur Verfügung stehen. Es findet keine Nachrichtenverarbeitung statt.

Funktionsumfang

Anzeigen erstatten
Eingangsbestätigungen empfangen