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Erlaubnisantrag
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Das Befördern, Sammeln, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen bedarf gemäß § 54 KrWG in der Regel einer vorherigen Erlaubnis durch die zuständigen Behörden. Eine Erlaubnis ist dann nicht erforderlich, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeführt wird (z.B. im Rahmen der Tätigkeit als Bauhandwerker, Bauunternehmer oder mobiler Dienstleister) oder der ausführende Betrieb zum Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert wurde. Weitere Ausnahmeregelungen enthält § 12 AbfAEV.

Die Erlaubnis kann über das durch die Länder gemäß § 11 AbfAEV betriebene elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren (eAEV) bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Der Antragsteller erhält dabei einen Link, über den er später die Erlaubnis der Behörde abrufen kann.

Voraussetzung für die elektronische Beantragung einer Erlaubnis über das eAEV ist eine persönliche Signaturkarte zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen, ein Kartenlesegerät und die vorherige Installation der aktuellen Version der Software Governikus DATA Boreum auf dem genutzten System.

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