Abfallsammlungen
§ 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) verpflichtet Privatpersonen, ihre Abfälle dem jeweiligen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu überlassen. Hiervon ausgenommen sind Abfälle, für die ein System zur Rücknahme durch den Hersteller oder Vertreiber besteht, sowie die Abfälle, die im Rahmen von gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlungen entsorgt werden.
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen dürfen nur für ungefährliche und unvermischte Abfälle aus privaten Haushaltungen durchgeführt werden. Gewerbliche Sammlungen dürfen zudem überwiegenden öffentlichen Interessen nicht entgegenstehen. Zu diesen zählen auch die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung und der auf Grundlage einer Rechtsverordnung eingerichteten Rücknahmesysteme.