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LKW quert die Grenze

Abfallverbringungsverordnung

Die Verordnung über die Verbringung von Abfällen der Europäischen Union (VO (EU) 2024/1157) regelt den Im- und Export von Abfällen nach bzw. aus Deutschland. Je nach vorgesehenem Entsorgungsverfahren, dem Bestimmungsstaat und der Einstufung des Abfalls unterliegen grenzüberschreitende Abfallverbringungen gemäß der EU-Abfallverbringungsverordnung entweder allgemeinen Informationspflichten oder dem Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung. Bestimmte Abfallexporte sind gänzlich unzulässig.

Während der Verbringungen von Abfällen, die lediglich den allgemeinen Informationspflichten unterliegen, ist das Formular „Versandinformationen” (Anhang VII-Dokument) mitzuführen. Für das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung ist ein Notifizierungsformular erforderlich. Jeder einzelne zu einer notifizierungspflichtigen Verbringung gehörende Abfalltransport muss über ein Begleitformular dokumentiert werden.

Anhang VII-Dokumente, Notifizierungs- und Begleitformulare sowie die zugehörigen Unterlagen sind ab dem 21. Mai 2026 zwingend in elektronischer Form an das von der EU-Kommission betriebene zentrale System DIgitalWAsteShipmentSystem (DIWASS) zu übermitteln. Gleiches gilt auch für alle weiteren im Rahmen der Verbringung von Abfällen vorgesehenen Erklärungen, Bestätigungen und Entscheidungen. Das DIWASS stellt die Informationen den anderen an der jeweiligen Verbringung Beteiligten und den zuständigen Behörden zur Verfügung.

Ab Mai 2026 benötigt jeder an Verbringungen Beteiligter eine geeignete Software, mit der die benötigten Formulare in elektronischer Form erstellt, bearbeitet, authentifiziert und an das DIWASS übermittelt werden können. Die in Deutschland ansässigen Standorte werden hierzu entweder einen durch die EU-Kommission betriebenen Online-Dienst (sogenannte ‘Benutzeroberfläche des zentralen Systems’ oder auch ‘DIWASS-GUI’) oder mit DIWASS interoperable Softwarelösungen nutzen können.

Für die Teilnahme am DIWASS ist eine vorherige Registrierung erforderlich. Mehr zur Registrierung von Betreibern und Standorten im DIWASS erfahren Sie hier.

Personen, die für einen Standort im DIWASS handeln, müssen zuvor hierfür autorisiert werden. Mehr zur Benutzerautorisierung im DIWASS erfahren Sie hier.

Rechtsgrundlage für die Einführung des DIWASS ist Art. 27 der Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen. Die Details des elektronischen Verfahrens regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290. Eine Übersicht zu den rechtlichen Grundlagen des DIWASS steht hier zur Verfügung.

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