Abfallverbringungsverordnung
Die Verordnung über die Verbringung von Abfällen der Europäischen Union (VO (EU) 2024/1157) regelt den Im- und Export von Abfällen nach bzw. aus Deutschland. Je nach vorgesehenem Entsorgungsverfahren, dem Bestimmungsstaat und der Einstufung des Abfalls unterliegen grenzüberschreitende Abfallverbringungen gemäß der EU-Abfallverbringungsverordnung entweder allgemeinen Informationspflichten oder dem Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung. Bestimmte Abfallexporte sind gänzlich unzulässig.
Während der Verbringungen von Abfällen, die lediglich den allgemeinen Informationspflichten unterliegen, ist das Formular „Versandinformationen” (Anhang VII-Dokument) mitzuführen. Für das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung ist ein Notifizierungsformular erforderlich. Jeder einzelne zu einer notifizierungspflichtigen Verbringung gehörende Abfalltransport muss über ein Begleitformular dokumentiert werden.
Anhang VII-Dokumente, Notifizierungs- und Begleitformulare sowie die zugehörigen Unterlagen sind ab dem 21. Mai 2026 zwingend in elektronischer Form an das von der EU-Kommission betriebene zentrale System DIgitalWAsteShipmentSystem (DIWASS) zu übermitteln. Gleiches gilt auch für alle weiteren im Rahmen der Verbringung von Abfällen vorgesehenen Erklärungen, Bestätigungen und Entscheidungen. Das DIWASS stellt die Informationen den anderen an der jeweiligen Verbringung Beteiligten und den zuständigen Behörden zur Verfügung.
Ab Mai 2026 benötigt jeder an Verbringungen beteiligte Betrieb daher eine geeignete Software, mit der die benötigten Formulare in elektronischer Form erstellt, bearbeitet, in einfacher Form authentifiziert und an das DIWASS übermittelt werden können. Die in Deutschland ansässigen Abfallwirtschaftsbeteiligten werden hierzu entweder einen durch die EU-Kommission betriebenen Online-Dienst (DIWASS-GUI) oder kostenpflichtig angebotene Softwarelösungen nutzen können.
Nur zuvor im DIWASS registrierte Standorte können in einem elektronisch geführtem Anhang VII-Dokument, Notifizierungsformular oder Begleitformular eingetragen werden. Die Registrierung der Standorte erfolgt durch die zuständigen Behörden auf Antrags des Betreibers. Entsprechende Anträge werden über einen Online-Dienst der Länderarbeitsgruppe GADSYS (LAG GADSYS) eingereicht werden können. Dieser wird rechtzeitig vor dem 21. Mai 2026 zur Verfügung stehen. Wird vom Betrieb ein kommerziell angebotenes Softwareprodukt genutzt, wird der jeweilige Anbieter die Registrierung veranlassen können.
Der Zugriff auf das DIWASS erfolgt stets über persönliche Nutzerkonten. Diese werden über die DIWASS-GUI eingerichtet werden können.
Eine neu im DIWASS registrierte Person hat zunächst keinen Zugriff auf die im DIWASS verwalteten Informationen. Um auf die für sie relevanten Vorgänge zugreifen zu können, muss die neu registrierte Person dem entsprechenden Betrieb zugeordnet werden. Die Zuordnung erfolgt auf Bitte der Person durch die zuständige Behörde. Entsprechende Bitten werden ausschließlich über die DIWASS-GUI an die zuständigen Behörden gerichtet werden können.
Die zuständige Behörde hat vor Zuordnung einer Person zu einem Betrieb zu prüfen, dass die Person, die angibt, den Betrieb im DIWASS repräsentieren zu dürfen, auch berechtigt ist, dies zu tun. Hierzu hat die Person der zuständigen Behörde schriftlich oder schriftformersetzend in elektronischer Form zu erklären, dass sie für den jeweiligen Betrieb vertretungsberechtigt ist. Entsprechende Erklärungen werden den zuständigen Behörden über einen Online-Dienst der LAG GADSYS vorgelegt werden können.
Betriebe, die sich einer Softwarelösung eines kommerziellen Anbieters bedienen, benötigen keinen unmittelbaren Zugriff auf das DIWASS. Für sie besteht daher keine Notwendigkeit, ein ihrem Betrieb zugeordnetes Nutzerkonto im DIWASS einzurichten.
Rechtsgrundlage für die Einführung des DIWASS ist Art. 27 der Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen. Die Details des elektronischen Verfahrens regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290.
Da wesentliche durch die EU-KOM festzulegende technische Spezifikationen noch ausstehen, ist der Zeitplan für die Umsetzung des DIWASS in Deutschland gegenwärtig noch mit Unsicherheiten behaftet. Zu gegebener Zeit werden auf dieser Seite weiterführende Informationen veröffentlicht werden.