Informationsschrift Störung des Kommunikationssystems

- Handlungsanweisungen im Falle einer Störung des Kommunikationssystems im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV)

Was ist eine „Störung des Kommunikationssystems“?

Der Begriff „Kommunikationssystem“ umfasst alle für die Teilnahme eines zur Nachweisführung verpflichteten Betriebs am eANV notwendigen Hard- und Softwarekomponenten sowie Kommunikationseinrichtungen. Es ist hierbei unerheblich, in wessen Verantwortungsbereich die einzelne Komponente liegt. Eine „Störung“ im Sinne des § 22 Abs. 1 Nachweisverordnung (NachwV) setzt voraus, dass ein grundsätzlich funktionsfähiges System mit ausreichendem Funktionsumfang beim Nachweispflichtigen existiert. Maßgeblich für das Vorliegen einer Störung im Sinne des § 22 Abs. 1 NachwV ist nur, ob die elektronische Nachweisführung im konkreten Einzelfall nicht mehr möglich ist. Unerheblich sind die Ursache und der Umfang der Störung.

Gleichgestellt sind die Fälle, in denen die elektronische Nachweisführung aus anderen Gründen nicht uneingeschränkt möglich ist. Solche Gründe können z. B. im unfreiwilligen Verlust der Signaturkarte liegen mit der Folge, dass für eine bestimmte Zeit die elektronische Signatur von Nachweisen (z. B. Begleitscheinen) für den Beteiligten nicht mehr möglich ist. Fehlender Wille ist keine Störung im Sinne des § 22 Abs. 1 NachwV.

Wer ist über das Vorliegen der Störung zu informieren?

Lässt sich die Störung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beheben, d. h. nicht so schnell beseitigen, dass eine Beeinträchtigung der Nachweisführung ausgeschlossen ist, hat der Nachweispflichtige, der die Störung feststellt, diese den am Nachweisverfahren Beteiligten sowie der zuständigen Behörde unabhängig vom Zeitpunkt der Störungsbeseitigung unverzüglich zu melden (§ 22 Abs. 1 NachwV). Eine Beeinträchtigung der Nachweisführung ist anzunehmen, wenn die Störung dazu führt, dass die elektronischen Dokumente den nächsten Beteiligten nicht fristgerecht erreichen.

Die Störungsmeldung sollte die folgenden Angaben enthalten:

  • alle Betriebe, die am betroffenen Vorgang bzw. den betroffenen Vorgängen beteiligt sind (jeweils behördliche Nummer und Rolle)
  • Betrieb, in dessen Bereich die Störung aufgetreten ist, falls bekannt (behördliche Nummer und Rolle)
  • Ursache und voraussichtliche Dauer der Störung
  • Art und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Dokumente

Störungen der Virtuellen Poststelle (VPS) der ZKS-Abfall sind den zuständigen Behörden nicht zu melden, da die Länderarbeitsgruppe Gemeinsame Abfall-DV-Systeme (LAG GADSYS) alle Beteiligten hierüber auf ihrer Homepage gadsys.de informiert.

Was ist im Falle einer Störung zu tun?

Die entsprechenden Nachweise sind mit Hilfe der Formblätter nach Anlage 1 der NachwV in Papierform zu führen. Im Begleitscheinverfahren können alternativ auch Quittungsbelege geführt werden. Einzelheiten regelt § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 4 NachwV. In Papierform mit Hilfe des Formblatts oder als Quittungsbeleg geführte Begleitscheine sind dabei nicht an die Behörden zu senden, sondern verbleiben beim Entsorger.

Was ist nach der Behebung der Störung zu tun?

Alle aufgrund der Störung mit Hilfe der Formblätter oder Quittungsbelegen geführten Dokumente sind unter Einhaltung der vorgeschriebenen Abläufe noch einmal entsprechend elektronisch zu führen und spätestens 10 Tage nach Behebung der Störung von den Nachweispflichtigen nochmals elektronisch zu übermitteln (§ 22 Abs. 4 NachwV). Dies betrifft alle an den betroffenen Vorgängen Beteiligten einschließlich der zuständigen Behörden, denen die entsprechenden elektronischen Dokumente innerhalb der vorgegebenen Fristen zu übermitteln sind.

Tritt die Störung auf, nachdem ein Dokument bereits elektronisch erstellt ist, braucht nicht zwingend ein neues elektronisches Dokument erstellt zu werden. Nach Behebung der Störung kann die bereits existierende Datei mit dem bzw. den Dokumenten von den nachfolgenden Beteiligten weiterbearbeitet werden.

Wann kann die zuständige Behörde eine Überprüfung durch einen Sachverständigen anordnen?

Wenn im Verantwortungsbereich eines Nachweispflichtigen entweder wiederholt Störungen (also mehr als einmal) auftreten oder einmalig eine länger andauernde Störung auftritt (länger andauernd sind alle Störungen, bei denen eine Störungsmitteilung an die Behörden erforderlich wird), kann die Behörde eine Überprüfung der betroffenen Vorgänge durch einen Sachverständigen anordnen.

Die Anordnung kann sich sowohl auf den externen Verantwortungsbereich (Störung im Rahmen der Kommunikation mit den Nachweispflichtigen oder den Behörden) oder aber auf den internen Verantwortungsbereich (Systeme für die Abwicklung des eANV und die Führung von Registern) beziehen.

 

Diese Informationsschrift wurde letztmalig aktualisiert am 25.05.2022.